Umgang mit Medikamenten, die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, Verhalten im Notfall


Das BMBWF regelt im Rundschreiben 13/2019 die Gesundheitsbetreuung an Schulen, den Umgang mit Medikamenten, die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, das Verhalten im Notfall und die Rolle der Schulärztinnen und Schulärzte.

Im Wesentlichen werden drei Situationen unterschieden:

1) Die Situation erfordert einfache Tätigkeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen und die jeder medizinische Laie erbringen darf; die Ausübung solcher Tätigkeiten ist für Lehrpersonen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verpflichtend.

2) Es handelt sich um Tätigkeiten, die an sich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten sind; gemäß § 50a Ärztegesetz 1998 gibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Übertragung solcher ärztlicher Tätigkeiten durch eine Ärztin bzw. einen Arzt an einen medizinischen Laien; Lehrpersonen können sich bereit erklären, freiwillig solche Tätigkeiten zu übernehmen.

3) Das richtige Handeln in Notfallsituationen.

Im Schulalltag handelt es sich beispielsweise um im Notfall zu setzende medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung einer/eines vor Ort verfügbaren Notfallinjektion oder Notfallmedikaments, z.B. bei
– schwerer allergischer Reaktion,
– massiver Unterzuckerung oder
– (nicht nach wenigen Minuten zu Ende kommenden) epileptischen Anfällen.

Es ist die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Schule über die Erkrankung sowie über alle zeitlichen und ablaufsmäßigen Vorgaben einer allenfalls zu treffenden Notfallmaßnahme zu informieren. Diese Informationspflicht ergibt sich aus § 61 Abs. 1 SchUG iVm. § 160 Abs. 1 ABGB.

Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an medizinische Laien muss gemäß §50a Ärztegesetz 1998 durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Schulärztinnen und Schulärzte sind grundsätzlich berechtigt, diese Aufgabe zu übernehmen. Ob in einem bestimmten Fall die Übertragung durch die Schulärztin bzw. den Schularzt erfolgen kann, entscheidet die Schulärztin bzw. der Schularzt selbst, in Absprache mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt. In manchen Fällen, wie z.B. für die Betreuung einer Insulinpumpe, wird es unvermeidbar sein, die Übertragung durch eine Spitalsambulanz oder eine Fachärztin bzw. einen Facharzt durchführen zu lassen.
Die delegierende Ärztin bzw. der delegierende Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, d.h. sie bzw. er hat die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass der Laie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Die Ärztin bzw. der Arzt haftet dafür, dass die Anleitung und Unterweisung bzw. Übertragung ausreichend erfolgt und dass keine nicht delegierbaren ärztlichen Tätigkeiten übertragen werden.


Formulare (vom BMBWF zur Verfügung gestellt)Formular „Vereinbarung auf Allgemeinwissen beruhende Tätigkeit“: GRÜNE Umrandung, sofern bezüglich der Laientätigkeiten spezielle Vereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten erforderlich sind

  • Formular „Vereinbarung Medikamentenverabreichung“: GELBE Umrandung, Einverständnis der Erziehungsberechtigten und Bestätigung der Übertragung durch die Ärztin bzw. den Arzt
  • Formular „Vereinbarung ärztliche Tätigkeit“: ORANGE Umrandung, zur Ermächtigung von Lehrpersonen zur freiwilligen Übernahme ärztlicher Tätigkeiten
  • Formular „Verabreichung von Medikamenten im Notfall“: ROTE Umrandung, Einverständnis der Erziehungsberechtigten und Bestätigung der Ärztin bzw. des Arztes


Das Verwenden (=Verarbeiten) gesundheitsbezogener Daten für Zwecke des § 95 StGB ist eine zulässige Datenverarbeitung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO, sofern die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben (Verarbeitung zum Schutz lebensnotwendiger Interessen der betroffenen Person).

Das Rundschreiben RS 13/2019 finden Sie hier bzw. unter https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2019_13.html
Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte unsere Schulärztin Dr. Inge Werus unter i [dot] werus [at] tsn [dot] at.